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Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst

Vom 2. August 1999

Inhaltsübersicht

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Antrag auf Einstellung
§ 3 Beamtenverhältnis, Entlassung

§ 4 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Praktische Ausbildung
§ 7 Beurteilungen in der praktischen Ausbildung
§ 8 Theoretische Ausbildung

§ 9 Archivarische Staatsprüfung
§ 10 In-Kraft-Treten


Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 205), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Archivdienstes kann eingestellt werden, wer

  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
  2. das Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder eines anderen geeigneten Fachgebietes an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule mit einer Hochschulprüfung oder einer ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat,
  3. zu wissenschaftlicher Arbeit besonders befähigt ist,
  4. gute Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache besitzt und
  5. während des Hochschulstudiums an den für den Archivdienst notwendigen Vorlesun-gen und Übungen über die historischen Hilfswissenschaften und über Rechtsgeschichte teilgenommen hat.

§ 2
Antrag auf Einstellung 

  1. Der Antrag auf Einstellung ist beim Landeshauptarchiv Koblenz einzureichen.
  2. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf,
    2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
    3. zwei mit Namen versehene Lichtbilder aus neuester Zeit,
    4. das Zeugnis der Hochschulreife oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands,
    5. der Nachweis über das abgeschlossene Hochschulstudium nach § 1 Nr. 2,
    6. Zeugnisse über sonstige Hochschulprüfungen und andere geeignete Bescheinigungen, insbesondere über die Promotion, zum Nachweis der Voraussetzung nach § 1 Nr. 3,
    7. Nachweise über Sprachkenntnisse nach § 1 Nr. 4,
    8. Bescheinigungen der Hochschule zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 5,
    9. Zeugnisse über die bisherigen beruflichen und wissenschaftlichen Beschäftigungen,
    10. der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Ver-tragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
    11. eine Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt.
  3. Auf Anforderung ist ferner:
    1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über die körperliche Eignung für die Berufsausbildung gibt, einzureichen,
    2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen, und
    3. eine Erklärung über die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, eines gerichtlichen Strafverfahrens, eines Dienstordnungsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vorzulegen.  

§ 3
Beamtenverhältnis, Entlassung 

  1. Das fachlich zuständige Ministerium ernennt die Bewerberin oder den Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Archivreferendarin oder zum Archivreferendar.
  2. Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar hat bei Dienstantritt den Diensteid zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.
  3. Aus dem Vorbereitungsdienst wird entlassen,
    1. wessen Leistungen nach Ablauf der praktischen Ausbildung oder der Hälfte der theoretischen Ausbildung erkennen lassen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
    2. wer sich durch tadelhafte Führung der Belassung im Dienst unwürdig erweist oder
    3. bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.
  4. Das Beamtenverhältnis endet spätestens
    1. mit Ablauf des Monats, in dem die archivarische Staatsprüfung bestanden ist, oder
    2. bei endgültigem Nichtbestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird oder
    3. mit der Entlassung.  

§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Archivreferendarin oder den Archivreferendar auf der Grundlage einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung mit den Aufgaben des höheren Archivdienstes und den Arbeitsmethoden des Archivwesens in Theorie und Praxis vertraut zu machen und dadurch zu fachgerechter und selbständiger Tätigkeit im höheren Archivdienst zu befähigen. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert und die Befähigung zu leitenden Tätigkeiten entwickelt werden. Die der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar zu übertragenden Arbeiten richten sich nach den Erfordernissen der Ausbildung.

§ 5
Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. Er gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Ausbildung von jeweils einem Jahr.

§ 6
Praktische Ausbildung 

  1. Die praktische Ausbildung wird am Landeshauptarchiv Koblenz durchgeführt und soll
    1. einen einmonatigen Lehrgang am Bundesarchiv,
    2. ein mindestens einmonatiges Praktikum an einer Behörde, für die das Landeshauptarchiv Koblenz zuständig ist, und
    3. ein mindestens einmonatiges Praktikum an einem Archiv, das eine andere Struktur als das Landeshauptarchiv Koblenz hat, einschließen.
  2. Das Landeshauptarchiv Koblenz überträgt einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Archivdienstes die Aufgaben der Ausbildungsleitung, insbesondere die Aufstellung eines Ausbildungsplans und die Überwachung seiner Durchführung.
  3. Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar hat vom Tag des Dienstantritts an ein Beschäftigungstagebuch zu führen, das von der oder dem Ausbildenden gegen-gezeichnet wird.
  4. Während der praktischen Ausbildung soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und die Arbeitsver-fahren eines öffentlichen Archivs eingeführt werden. Durch Mitwirkung an den Aufgaben des Landeshauptarchivs Koblenz und der von ihm bestimmten Einrichtungen sowie in Übungen und Lehrgesprächen sollen praktische Fähigkeiten und Kenntnisse für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erworben werden.
  5. Vornehmlich soll sich die praktische Ausbildung auf folgende Gebiete erstrecken:
    1. Aussonderung, Bewertung und Übernahme von Schriftgut,
    2. Erschließung von Schriftgut,
    3. schriftliche und mündliche Auskunftserteilung einschließlich Benutzersaalaufsicht,
    4. archivalische Quellenkunde unter besonderer Berücksichtigung latein- und fran-zösisch-sprachiger Texte
    5. Bestandserhaltung einschließlich Reporgrafie und Archivbau,
    6. Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätigkeit sowie
    7. allgemeine Dienststellenverwaltung einschließlich Haushalts- und Personalwesen.
  6. Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar hat während der praktischen Aus-bildung an geeignetem Schriftgut Bewertungsvorschläge zu entwickeln und zu be-gründen sowie geeignete Archivbestände zu erschließen.  

§ 7
Beurteilungen in der praktischen Ausbildung 

  1. Die Ausbildenden haben jeweils eine eingehende Beurteilung über Fähigkeiten, Fleiß, praktische Leistungen, Stand der Ausbildung, Führung und Charaktereigenschaften der Archivreferendarin oder des Archivreferendars abzugeben.
  2. Nach Abschluss der praktischen Ausbildung erteilt die Leiterin oder der Leiter des Landeshauptarchivs Koblenz eine abschließende Beurteilung, in der die Gesamt-leistungen mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten sind:

    15, 14 Punkte - sehr gut (1)
    eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

    13, 12, 11 Punkte - gut (2)
    eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

    10, 9, 8 Punkte - befriedigend (3)
    eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

    7, 6, 5 Punkte - ausreichend (4)
    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

    4, 3, 2 Punkte - mangelhaft (5)
    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

    1, 0 Punkte - ungenügend (6)
    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 

§ 8
Theoretische Ausbildung 

  1. Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Archivschule - Institut für Archivwissen-schaft - Marburg.
  2. Die Gegenstände der theoretischen Ausbildung sollen umfassen:
    1. auf dem Gebiet der Archivwissenschaft die Bereiche
      1. Strukturen und Institutionen des gegenwärtigen Archivwesens, Archivge-schichte,
      2. archivische Erfassung, Strukturanalyse, Bewertung, Übernahme und Er-schließung einschließlich Findmittelerstellung,
      3. Grundsätze und Methoden der Schriftgutverwaltung,
      4. Bestandserhaltung einschließlich Reprografie und Archivbau,
      5. Grundzüge der bibliothekarischen Erschließung und der dokumentarischen Informationsverarbeitung,
    2. auf dem Gebiet der Hilfswissenschaften die Bereiche
      1. historische Hilfswissenschaften des Mittelalters unter Einbeziehung lateini-scher Texte,
      2. historische Hilfswissenschaften der Neuzeit unter Einbeziehung französisch-sprachiger Texte,
      3. besondere historische Hilfswissenschaften, vor allem Sphragistik, Heraldik, Numismatik, Genealogie,
    3. auf dem Gebiet der Geschichtswissenschaften unter quellenkundlichen und methodischen Gesichtspunkten ausgewählte und an Archivgut dargelegte Probleme der
      1. Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte,
      2. geschichtlichen Landeskunde sowie Landes- und Regionalgeschichte,
      3. Rechtsgeschichte,
      4. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
    4. auf dem Gebiet der Verwaltungswissenschaft die Bereiche
      1. Organisation und Aufbau der öffentlichen Verwaltung,
      2. Archivrecht im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsrechts,
      3. Aufbau- und Ablauforganisation von Archiven,
      4. Grundzüge des Haushalts- und Personalrechts.

Daneben sollen archiv- und landeskundliche Studienfahrten stattfinden.

§ 9
Archivarische Staatsprüfung 

  1. Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar hat die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes durch eine archivarische Staatsprüfung nachzuweisen.
  2. Die archivarische Staatsprüfung ist an der Archivschule - Institut für Archivwissen-schaft - Marburg abzulegen und soll unmittelbar an die theoretische Ausbildung an-schließen. Es gelten die §§ 15 bis 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen (APO/ArchiD Hessen) vom 23. Mai 1997 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1868) entsprechend.
  3. Mit Bestehen der archivarischen Staatsprüfung ist die Archivreferendarin oder der Archivreferendar berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin des Archivdienstes" oder "Assessor des Archivdienstes" zu führen. 

§ 10
In-Kraft-Treten

  1. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 1999 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst vom 8. Mai 1968 (GVBl. S. 109, zuletzt geändert durch Artikel VIII der Verordnung vom 12. Dezember 1974 (GVBl. S. 650) BS 2030-16, außer Kraft.


Mainz, den 2. August 1999
Die Ministerin für Kultur, Jugend, Familie und Frauen