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Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst

Vom 8. Mai 1968

Inhaltsübersicht

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbungsgesuch
§ 3 Dienstverhältnis

Abschnitt II
Vorbereitungsdienst

§ 4 Ziel und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Dauer
§ 6 Gliederung
§ 7 Praktische und theoretische Ausbildung an einem Staatsarchiv
§ 8 Gegenstand der praktischen und theoretischen Ausbildung an einem Staatsarchiv
§ 9 Beurteilung
§ 10 Archivtheoretischer Lehrgang an der Archivschule
§ 11 Archivtheoretische Prüfung an der Archivschule
§ 12 Entlassung

Abschnitt III
Laufbahnprüfung

§ 13 Zweck der Prüfung
§ 14 Prüfungsausschuß
§ 15 Zulassung
§ 16 Durchführung der Prüfung
§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 18 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 19 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Entscheidung über das Prüfungsergebnis
§ 22 Prüfungsniederschrift
§ 23 Prüfungsergebnis und Zeugnis
§ 24 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis
§ 25 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
§ 26 Wiederholung der Prüfung
§ 27 Wirkungen der Prüfung


Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) vom 11. Juli 1962 (GVBI. S. 73), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23. Januar 1968 (GVB1. S. 1), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Minister des Innern verordnet:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

  1. In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes kann eingestellt werden, wer
    1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
    2. das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt besitzt oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweist,
    3. ausreichende lateinische und französische Sprachkenntnisse besitzt,
    4. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist.
  2. Der Leiter der Landesarchivverwaltung kann zulassen, daß die geforderten Sprachkenntnisse (Absatz 1 Nr. 3) innerhalb einer Frist, die neun Monate nicht überschreiten soll, nachgewiesen werden.

§ 2
Bewerbungsgesuch

  1. Das Gesuch um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an den Leiter der Landesarchivverwaltung zu richten.
  2. Dem Gesuch sind beizufügen
    1. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf,
    2. die Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde,
    3. eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist,
    4. das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt oder der Nachweis über einen entsprechenden Bildungsstand sowie Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
    5. der Nachweis des Bewerbers, daß er Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
    6. eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist,
    7. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
    8. zwei Paßbilder aus neuester Zeit,
    9. eine Erklärung des Bewerbers darüber, daß er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
  3. Das Kultusministerium holt einen Auszug aus dem Strafregister ein.

§ 3
Dienstverhältnis

  1. Der Kultusminister ernennt den Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Archivinspektoranwärter.
  2. Der Archivinspektoranwärter hat bei seinem Dienstantritt den Diensteid zu leisten, über seine Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.


Abschnitt II
Vorbereitungsdienst

§ 4
Ziel und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dient dem Zweck, Beamte heranzubilden, die nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes geeignet sind. Er ist so zu gestalten, daß der Anwärter mit allen Aufgaben und der Arbeitsweise des Archivwesens seiner Laufbahn vertraut gemacht wird. Ihm sind gründliche praktische und theoretische Kenntnisse in allen Ausbildungsgebieten zu vermitteln.

§ 5
Dauer

  1. Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
  2. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres sollen, wenn sie für die Ausbildung förderlich waren, bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
  3. Der Vorbereitungsdienst kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn der Anwärter das Ziel der Ausbildung nicht erreicht hat.
  4. Über die Anrechnung von Zeiten nach Absatz 2 und die Verlängerung nach Absatz 3 entscheidet der Leiter der Landesarchivverwaltung.
  5. Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie in einem Ausbildungsjahr insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 6
Gliederung

  1. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:
    1. praktische und theoretische Ausbildung an einem Staatsarchiv,
    2. archivtheoretischer Lehrgang an der Archivschule Marburg.
  2. Der Anwärter kann während der Ausbildung an einem Staatsarchiv zu anderen Behörden und zur Teilnahme an Lehrgängen abgeordnet werden.

§ 7
Praktische und theoretische Ausbildung an einem Staatsarchiv

  1. Die praktische und theoretische Ausbildung wird an einem Staatsarchiv durchgeführt.
  2. Der Leiter des ausbildenden Staatsarchivs bestellt einen Beamten des höheren Dienstes zum Ausbildungsleiter, der einen Ausbildungsplan aufstellt.
  3. Der Anwärter führt vom Tage seines Dienstantritts an ein Beschäftigungstagebuch. Die Eintragungen sind von dem ausbildenden Beamten zu bestätigen und vom Ausbildungsleiter zu überprüfen.

§ 8
Gegenstand der praktischen und theoretischen Ausbildung an einem Staatsarchiv

  1. In der praktischen Ausbildung wird der Anwärter in folgende Aufgaben eingeführt:
    1. archivarische Ordnungstechnik,
    2. neuzeitliche Registraturkunde, Aktenübernahme, Magazindienst, Benutzerdienst, Auskunftstätigkeit, Übung im amtlichen Schriftwechsel,
    3. Archivpflege,
    4. Übungen im Lesen von deutschen, lateinischen und französischen Schriften und Akten der Neuzeit (seit etwa 1600),
    5. Bibliothekstitelaufnahme (ABC-Regeln),
    6. Aufgaben der Editionstechnik,
    7. Archivarienbehandlung,
    8. Grundzüge des allgemeinen Dienstrechts, des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens.
  2. Die theoretische Ausbildung erfolgt durch Unterricht während der praktischen Ausbildung. Die Ausbildungsbehörde legt die für die Ausbildung erforderlichen Stoffgebiete im einzelnen fest. Der von dem Ausbildungsleiter aufgestellte Plan für den Unterricht ist in enger Verbindung mit der praktischen Ausbildung durchzuführen.
  3. Der Anwärter darf mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als es für die Aneignung der erforderlichen Kenntnisse notwendig ist.

§ 9
Beurteilung

  1. Jeder ausbildende Beamte hat eine eingehende Beurteilung über Fähigkeiten, Fleiß, praktische Leistungen, Stand der Ausbildung, Allgemeinbildung, Führung und Charaktereigenschaften des Anwärters abzugeben.
  2. Auf Grund der einzelnen Beurteilungen erteilt der Leiter des ausbildenden Staatsarchivs vor der Abordnung des Anwärters zur Archivschule eine abschließende Beurteilung, in der die Gesamtleistungen mit einer der folgenden Noten zu bewerten sind:

    sehr gut (1)
    e
    ine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

    gut
    eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

    befriedigend
    eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

    ausreichend
    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

    mangelhaft
    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

    ungenügend
    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
     
  3. Der Anwärter erhält von der Beurteilung Kenntnis.

§ 10
Archivtheoretischer Lehrgang an der Archivschule

  1. Der Anwärter soll möglichst ein Jahr nach Übernahme in den Vorbereitungsdienst den archivtheoretischen Lehrgang an der Archivschule besuchen.
  2. Die theoretische Ausbildung an der Archivschule erstreckt sich insbesondere auf folgende Gebiete:
    1. Archivwissenschaft,
    2. Allgemeine Archivgeschichte,
    3. Deutsche Archivkunde und Landesgeschichte,
    4. Allgemeine deutsche Geschichte,
    5. Formenkunde und jüngere Schriftentwicklung,
    6. Ältere Schriftentwicklung und Urkundenlehre,
    7. Siegel-, Wappen- und Münzkunde, Zeitrechnung, Familienkunde,
    8. Neuere Verwaltungsgeschichte,
    9. Rechtskunde,
    10. Archivtechnik,
    11. Übungen an Archivalien in deutscher, lateinischer und französischer Sprache.

§ 11
Archivtheoretische Prüfung an der Archivschule

  1. Der Archivtheoretische Lehrgang endet mit einer Prüfung.
  2. Die Prüfung richtet sich nach der Prüfungsordnung der Archivschule Marburg. Sie ist in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes an den Staatsarchiven des Landes Hessen vom 4. August 1965 – Staatsanzeiger für das Land Hessen 1965 Nr. 35 S. 1006 bis 1009 – enthalten.

§ 12
Entlassung

Der Kultusminister entläßt den Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst, wenn

  1. dieser die Prüfung an der Archivschule zum zweiten Mal nicht bestanden hat, oder
  2. dieser sich durch tadelhafte Führung der Belassung im Dienst unwürdig erweist, oder
  3. seine Leistungen nach Ablauf von mindestens zwei Dritteln des Vorbereitungsdienstes erkennen lassen, daß er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird, oder
  4. dies aus einem anderen in der Person des Anwärters liegenden wichtigen Grund, zum Beispiel wegen mangelnder körperlicher Eignung, geboten ist.


Abschnitt III
Laufbahnprüfung

§ 13
Zweck der Prüfung

In der Laufbahnprüfung für den gehobenen Archivdienst hat der Anwärter nachzuweisen, daß er das erforderliche Fachwissen und Fachkönnen besitzt und befähigt ist, die Dienstgeschäfte im Eingangsamt seiner Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.

§ 14
Prüfungsausschuß

  1. Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt.
  2. Der Prüfungsausschuß besteht aus folgenden Mitgliedern:
    • Dem Leiter der Landesarchivverwaltung als Vorsitzenden,
    • zwei weiteren Beamten des höheren Archivdienstes,
    • einem Beamten des gehobenen Archivdienstes,
    • einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen inneren Verwaltung. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
  3. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Leiters der Landesarchivverwaltung durch den Ministerpräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

§ 15
Zulassung

  1. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
  2. Eines besonderen Antrages auf Zulassung bedarf es nicht. Der Anwärter gilt durch die Mitteilung des Termins für die Prüfung als zugelassen.

§ 16
Durchführung der Prüfung

  1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
  2. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten; er hat dabei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Satz 2 gilt nicht für die Beratung.
  3. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.

§ 17
Schriftliche Prüfung

  1. Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
  2. Die schriftliche Prüfung besteht aus
    1. einer Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit mittlerer Schwierigkeit als häuslicher Arbeit,
    2. drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die aus folgenden Stoffgebieten zu entnehmen sind:
      1. Verwaltungsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts,
      2. allgemeines Archivwesen,
      3. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
  3. Für die Bearbeitung der Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b stehen je vier Stunden zur Verfügung und für die Aufgabe nach Buchstabe c zwei Stunden. Die Arbeiten sollen an drei aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben werden.
  4. Schwerbeschädigten Anwärtern sind die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

§ 18
Durchführung der schriftlichen Prüfung

  1. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt vor Ausgabe der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit die Bearbeitungszeit. Sie soll vier Monate nicht überschreiten. Der Anwärter hat bei der Abgabe zu versichern, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt hat. Wird die Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei ausreichender Entschuldigung ist eine andere Aufgabe zuzuteilen.
  2. Die Prüfungsaufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
  3. Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Beamter des gehobenen oder des höheren Dienstes. Er fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten und unterschreibt den Vermerk.

§ 19
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

  1. Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Bei voneinander abweichenden Bewertungen entscheidet der Prüfungsausschuß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Werden die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder alle Aufsichtsarbeiten geringer als ausreichend bewertet, so wird der Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.
  3. Wird der Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 20
Mündliche Prüfung

  1. Die Gebiete, auf die sich die Prüfung erstrecken soll, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die mündliche Prüfung kann vor dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden.
  2. In der Prüfung soll der Anwärter gründliche Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten nachweisen:
    1. Funktion, Aufbau und Bestände der Archive des Landes Rheinland-Pfalz,
    2. Praxis der archivarischen Arbeit,
    3. allgemeine deutsche Geschichte und Landesgeschichte von Rheinland-Pfalz, besonders der neueren Zeit,
    4. Behörden- und Verwaltungsgeschichte der Neuzeit.
  3. Der Anwärter soll ferner zeigen, daß er die Grundzüge folgender Fachgebiete beherrscht:
    1. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
    2. Allgemeines Dienstrecht.
  4. Die Prüfung der einzelnen Anwärter soll nicht länger als eine Stunde dauern.

§ 21
Entscheidung über das Prüfungsergebnis

  1. Auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung bestanden ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und das Ergebnis der Prüfung bei der Archivschule sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Die Prüfungsleistungen sind mit den in § 9 Abs. 2 festgelegten Noten zu bewerten.
  3. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis der Prüfungsleistungen mindestens mit ”ausreichend” bewertet werden kann.

§ 22
Prüfungsniederschrift

  1. Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der
    1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
    2. die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,
    3. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
    4. die Bewertung der mündlichen Prüfung,
    5. das Gesamtergebnis der Prüfung,
    6. etwaige Unregelmäßigkeit festgestellt sind.
  2. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 23
Prüfungsergebnis und Zeugnis

  1. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Anwärter im Anschluß an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Prüfung bekannt.
  2. Hat der Anwärter die Prüfung bestanden, so wird ihm ein Zeugnis mit dem Gesamtergebnis ausgehändigt. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
  3. Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so werden ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet.

§ 24
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

  1. Ist der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsabschnittes verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Anwärter nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
  2. In besonderen Fällen kann ein Anwärter mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
  3. Wird die Prüfung in den Fällen der Absätze l oder 2 unterbrochen, so wird sie an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang die bereits abgelieferten Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
  4. Erscheint der Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
  5. Liefert der Anwärter eine Aufsichtsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zeit ab, so wird sie mit ”ungenügend” bewertet

§ 25
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

  1. Versucht ein Anwärter, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen kann der Anwärter durch Entscheidung des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
  2. Verstößt ein Anwärter während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung, ist er von dem aufsichtsführenden Beamten oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der aufsichtführende Beamte kann den Anwärter in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der einzelnen Prüfungsarbeit ausschließen; die Prüfungsleistung ist mit "ungenügend" zu bewerten. In der mündlichen Prüfung steht das Ausschließungsrecht dem Prüfungsausschuß zu mit der Maßgabe, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt.
  3. Hat der Anwärter bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß auch nachträglich das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 26
Wiederholung der Prüfung

  1. Ein Anwärter, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf der Anwärter sich erneut zur Prüfung melden kann, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; sie muß mindestens sechs Monate betragen und soll zwölf Monate nicht überschreiten.
  2. Der Prüfungsausschuß hat zu entscheiden, ob die Prüfung ganz oder zum Teil zu wiederholen ist.

§ 27
Wirkungen der Prüfung

  1. Das Beamtenverhältnis des Anwärters endet mit Ablauf des Monats, in dem er die Prüfung bestanden hat. Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf spätere Verwendung im Staatsdienst.
  2. Das Beamtenverhältnis des Anwärters, der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.


Der Ministerpräsident